Workshop 2 "Was brauchen wir?".

Auteur(s)
Battista, H.J.
Jaar
Samenvatting

Am Beginn der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts hat Widmark die erste brauchbare Mikromethode zur Bestimmung der Alkoholkonzentration im Blut veroeffentlicht. Seit Anfang der 60er Jahre gibt es Uebereinstimmung darueber, dass ab einer Konzentration von 0,8 oder mehr Promille im Vollblut eine Fahrtuechtigkeit nicht mehr gegeben ist und dies als unwiderlegbare Rechtsvermutung gilt. Zu dieser Zeit wurde auch der Roehrchentest von Draeger eingefuehrt und seit 1986 gibt es die Atemalkoholmessgeraete, die ihre Bewaehrungsprobe bestanden haben. Analysegeraete und Analysemethoden, mit denen auch Suchtgifte und Medikamentenwirkstoffe in Koerperfluessigkeiten mit grosser Empfindlichkeit bestimmt werden koennen, gibt es seit Ende der 60er Jahre. Mit zunehmendem Suchtmittelkonsum und mit der freizuegigen Verschreibung von Beruhigungs- und Schlafmitteln zeigte sich zunehmend, dass diese Substanzen, insbesondere in Kombination mit Alkohol, eine Fahruntuechtigkeit bewirken. Diese Substanzen sind schon in sehr geringen Dosierungen wirksam und damit sind auch die im Blut oder im Harn messbaren Konzentrationen wesentlich niedriger als die Alkoholkonzentrationen. Aufgrund der vorhandenen Untersuchungen muss davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der drogenbeeinflusst im Strassenverkehr teilnehmenden Kraftfahrer etwa 10 bis 15 Prozent der Alkoholfahrer entspricht. Das Institut fuer Rechtsmedizin in Bern untersuchte in den letzten Jahren verkehrsauffaellig gewordene Fahrer auf Alkohol und Drogen. Im Jahr 2000 waren beispielsweise 2.329 Fahrer positiv auf Alkohol, 356 Fahrer auf Drogen- und Alkohol und 239 Fahrer nur auf Drogen. Bei Mehrfachkonsumenten wurden bis zu 7 Substanzen nachgewiesen. An der Universitaet Innsbruck werden bei Untersuchungen vor allem Cannabinoide, Opiate, Kokain und Methadon gefunden. Bei 54 in Tirol in den Jahren 1996 bis 1998 obduzierten Verkehrsteilnehmern waren 17 alkoholisiert, bei 3 wurden Suchtgifte nachgewiesen und bei zwei Benzodiazepinderivate. Verlaessliche Grenzwerte im Sinne einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung wie beim Alkohol wird es in absehbarer Zeit nicht geben. Moeglich sein wird hoechstens der eine oder andere Richtwert. Ein Geraet zum Nachweis von Suchtgift- beziehungsweise Medikamentenbeeintraechtigung fuer die Exekutive ist beim gegenwaertigen Stand der Analysetechnik und der pharmakologischen Kenntnisse nicht in Sicht. Eine Zulassung von Teilnehmern an einem Methadon-Substitutionsprogramm zum Strassenverkehr ist, sollte sie ueberhaupt diskutiert werden, eher abzulehnen. Die Begutachtung der Fahrtuechtigkeit im Einzelfall sollte folgende Punkte beinhalten: Bericht und Beobachtungen der Exekutivbeamten; nach Moeglichkeit Beobachtungen und Feststellungen von dritten Personen; Befunde der aerztlichen Untersuchung; Durchfuehrung eines Alkoholtests und einer Toxikologischen Untersuchung; Rueckrechnung auf den Zeitpunkt des Konsums, wenn dies moeglich ist, sowie Interpretation der Ergebnisse und der Anknuepfungstatsachen fuer das endgueltige Gutachten. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 21956 (In: C 21947) /83 / ITRD D346606
Uitgave

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 36-42

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