Workshop 2 "Was brauchen wir?".

Auteur(s)
Fous, R.
Jaar
Samenvatting

Die durch die klinische Untersuchung festgestellten drogenbeeintraechtigten Fahrer in Wien haben in den vergangenen 5 Jahren stark zugenommen. Im Jahr 1996 waren es 100 Faelle, im Jahr 2000 schon 263. Am haeufigsten wurde Cannabis festgestellt, gefolgt von Opiaten und Kokain. Notwendig ist jetzt eine politische Entscheidung. Diese kann lauten, dass alles bleibt, wie es ist. Dann ist keine Gesetzesaenderung erforderlich. Wenn ein Polizist oder Gendarm einen Verdacht auf die Beeintraechtigung der Fahrtauglichkeit hat, muss derzeit eine klinische Untersuchung durch den Arzt folgen. Von dieser haengt ab, ob ein Fahrer weiterfahren darf oder nicht. Ob im Harn ein Metabolit einer Droge vorhanden ist, ist fuer die Amtshandlung unbedeutend. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung des Amtsarztes sind nicht reproduzierbar. Stellt der Amtsarzt erweiterte Pupillen fest, dann waren es erweiterte Pupillen. Die Politik muss entscheiden, ob es grundsaetzlich erlaubt sein soll, dass jemand mit illegalen Drogen faehrt oder nicht, wobei unter den Begriff Droge auch Medikamente fallen. Wenn etwas illegal ist, braucht man fuer den Strassenverkehr keine Grenzwerte. Verlangt ein Gesetz, dass der Lenker weder im Blut noch im Harn illegale Drogen oder deren Abbauprodukte aufweisen darf, dann ist das objektivierbar. Wird beispielsweise das Ergebnis einer Harnuntersuchung von einem Probanden nicht anerkannt, kann die Untersuchung zur Kontrolle in einem anderen Labor wiederholt werden. Die Politik kann entscheiden, dass Personen, die illegale Drogen oder deren Abbauprodukte im Koerper aufweisen, kein Kraftfahrzeug lenken duerfen. Dann muss nicht ueber die Einbeziehung von Medikamenten diskutiert werden. Grundsaetzlich geht es darum, ob man sich fuer den Nachweis des Drogenkonsums entscheidet oder die Untersuchung auf Beeintraechtigung beibehaelt. Entscheidet man sich fuer den Nachweis des Konsums, nimmt man in Kauf, dass ueber die Fahrtauglichkeit nichts ausgesagt wird. In Deutschland wurde die Nachweisgrenze im Blut als Limit festgelegt. Wer im Blut die Reinsubstanz einer illegalen Droge hat, ist demnach beeintraechtigt und fahruntauglich. Das bedeutet genau genommen aber die Legalisierung von Cannabis, da es nach vier Stunden meistens nicht mehr nachweisbar ist. Derzeit wird die Beeintraechtigung nur durch den Arzt festgestellt. Will der Gesetzgeber objektive Kriterien, dann geht es nicht mehr um die Beeintraechtigung, sondern um das Konsumverhalten und das bedeutet, dass mangelnde Verlaesslichkeit das Kriterium wird. Einem Gewaltverbrecher wird mangels Verlaesslichkeit der Fuehrerschein weggenommen. Hat jemand mehr als 0,5 Promille Blutalkohol, ist aber nicht beeintraechtigt, ist eine Geldstrafe vorgesehen und diese bezieht sich auf die Verlaesslichkeit. Ist jemand bei 0,5 Promille beeintraechtigt, gibt es neben einer Geldstrafe auch den Verlust des Fuehrerscheins. Es stellt sich die Frage, warum im Bereich der illegalen Drogen fuer die Bestrafung das Kriterium der Beeintraechtigung nicht ausreichend sein soll. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 21959 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346609
Uitgave

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 48-51

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