Workshop 2 "Was brauchen wir?".

Auteur(s)
Iten, P.X.
Jaar
Samenvatting

Fuer die Erkennung drogenbeeinflusster Lenker benoetigt die Polizei ein einfaches praxisnahes Verfahren fuer das Handeln vor Ort. Anschliessend ist ein Verfahren erforderlich, das der Justiz rechtsgenuegende Indizien und womoeglich sogar Beweise liefert. In der Schweiz wird davon ausgegangen, dass bei den bekannt werdenden Faellen das Verhaeltnis 100 Alkoholfahrer zu 5 Drogenfahrer betraegt. Am Institut fuer Rechtsmedizin der Universitaet Zuerich-Irchel wurden 1989/1991 240 Blut- und Urinproben von Lenkern, die wegen des Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss abgenommen worden waren, nachuntersucht. Blut und Urin wurden von der Polizei zur Verfuegung gestellt. Zwei Drittel dieser Lenker waren tatsaechlich positiv bezueglich Drogen oder Medikamenten. Von diesen positiven Faellen waren zwei Drittel in einen Unfall verwickelt. Die meisten Verdaechtigen waren schwergewichtige maennliche Personen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Diese Untersuchung zeigt, wie wichtig die Schulung der Polizei ist. Von deren Entscheidung haengt es ab, ob jemand ueberhaupt in ein Verfahren geraet oder nicht. Das Ergebnis des Verfahrens darf nicht dem Zufall oder der Gunst und Laune des untersuchenden Amtsarztes ueberlassen werden. Rechtssicherung und Rechtsgleichheit muessen sichergestellt werden. Vom Gesetzgeber ist die Sicherstellung von Harn fuer das wissenschaftliche Verfahren zu verlangen. Er dient dem Nachweis des Konsums. Der Speicheltest kann eventuell einmal eine Alternative werden, weil Speichel die Blutkonzentration am ehesten widerspiegelt. Kommt es bei Cannabis zu einer Drogenliberalisierung im Betaeubungsmittelgesetz, bedeutet dies nicht, dass das Lenken eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss erlaubt ist. Cannabis beeintraechtigt die Fahrtuechtigkeit fuer mehrere Stunden. Fuer eine Beurteilung von drogenbeeinflussten Lenkern ist eine Blutanalyse erforderlich. Das setzt jedoch voraus, dass die Zwangsentnahme oder die Folgen der Verweigerung der Blutprobe gesetzlich geregelt sind. In der Schweiz gibt es die zwangsweise Blutentnahme, waehrend die zwangsweise Harnentnahme als unverhaeltnismaessig abgelehnt wird. Eine aerztliche Untersuchung ist zusaetzlich sinnvoll und unterstuetzt die Begutachtung. Der Nachweis von Tetrahydrocannabinol-Carbonsaeure im Blut spricht fuer einen relativ aktuellen Konsum. In Oesterreich sollte man ueberlegen, ob nicht wie in der Schweiz auch Nicht-Amtsaerzte in Krankenhaeusern die aerztliche Untersuchung durchfuehren koennen sollen. In vielen europaeischen Laendern sind Nullgrenzwerte im Blut entweder bereits festgelegt oder in Diskussion. Alle Asservate, die man entnehmen darf, muessen im Gesetz erwaehnt werden. Schwierig ist der Nachweis einer Sucht, bei deren Vorliegen in der Schweiz eine Person nicht fahrgeeignet ist. Es wird diskutiert, ob man in Blut- oder Haarproben nach Markern fuer einen Alkohol- oder Drogenabusus suchen koennte. Der wissenschaftliche Sachbeweis basiert auf folgenden 6 Saeulen: 1. Wirkungen und Nebenwirkungen der Stoffe und deren Bedeutung fuer die Fahrfaehigkeit; 2. Aussagen und Feststellungen der Beteiligten; 3. Ergebnisse der aerztlichen Untersuchung; 4. Ergebnisse der chemischen Untersuchung; 5. Rueckrechung der Analyseegebnisse und 6. Interpretation der Analyseergebnisse unter Einbeziehung der uebrigen Befunde und Erkenntnisse. Bei einer Begutachtung sind nicht immer alle Saeulen vorhanden. Besser ist es jedenfalls, sich auf die chemisch-analytische Untersuchung zu verlassen als auf die aerztliche Untersuchung wie in Oesterreich, sollten alle anderen Saeulen nicht vorhanden sein. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 21960 (In: C 21947) /73 /83 / ITRD D346610
Uitgave

In: Drogen und Medikamente im Strassenverkehr : Verkehrssicherheit und Gesundheitspolitik : Symposium Workshop, November 2001, p. 53-58

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