Zum Problem der Fahrerlaubnis bei Patienten mit homonymer Hemianopsie.

Auteur(s)
Zangemeister, W.H.
Jaar
Samenvatting

In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass die perimetrisch augenaerztlich evaluierte Gesichtsfeldpruefung mit statisch/dynamischen Zielpunkten bei unbewegtem Patienten eine Gesichtsfeldeinschraenkung von circa 70 Grad auf einer Seite nicht ueberschreiten darf. Dabei handelt es sich um eine kuenstliche Simplifizierung von Verhaeltnissen, die mit heutigen Mitteln differenzierter beurteilt und teilweise auch therapiert werden koennen. Gegen die Erteilung einer Fahrerlaubnis spricht, dass eine komplette Blindheit von 70 Grad nach einer Seite im bewegten Verkehr zum Nicht-Sehen von Hindernissen fuehren muss. Fuer die Erteilung einer eingeschraenkten Fahrerlaubnis spricht, dass die derzeitige Regelung auf einer rein augenaerztlich statischen Untersuchung des Gesichtsfeldes, bei der Kopfbewegungen nicht erlaubt sind, beruht. Durch ein gezieltes Training der willkuerlichen Augen- und Kopfbewegungen laesst sich eine erhebliche Verkuerzung visuell motorischer Aktions- und Reaktionszeiten fuer die Alltagssituation erreichen. Bei einem Taxifahrer, der ueber 20 Jahre lang unfallfrei gefahren war, fiel erst im Rahmen einer Routineuntersuchung seine kongenitale homonyme Hemianopsie auf. Ihm wurde die berufliche und private Fahrerlaubnis entzogen. Die eingeschraenkte Vergabe einer Fahrerlaubnis an Patienten mit Hemianopsie sollte, zusaetzlich zu Fahrproben am Simulator oder im Verkehr, an entsprechende Voruntersuchungen mit Quantifizierungen der Daten fuer Reaktionszeiten, Attenz, neuroophthalmologische Beurteilung der Blickkoordination geknuepft sein. Zur Gesamtaufnahme siehe ITRD D353799. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 38716 (In: C 38708) /83 / ITRD D353807
Uitgave

In: Fahreignung bei neurologischen Erkrankungen, Bad Honnef, Hippocampus Verlag, 2004, p. 36-41, 13 ref.

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