Begutachtungen von "kardialen Todesfällen" für die gesetzliche Unfallversicherung sind Obduktionsgutachten. Regelmässig stellt sich die Frage, ob der vorausgesetzte "Arbeitsunfall" als "wesentliche Ursache" im Rechtssinne anzusehen ist, oder ob nur eine sogenannte "Gelegenheitsursache" bei schwerer vorbestehender Koronarsklerose gegeben ist. Problematisch ist die Beurteilung der Kausalitätsfrage bei einer vorbestehenden höhergradigen stenosierenden Koronararteriensklerose. Bei circa 20 Prozent klinisch gesunder Opfer von Verkehrsunfällen im Alter von 20 und 69 Jahren wurde eine Einengung der Koronarien auf fast ein Viertel ihres ursprünglichen Lumens beobachtet, so dass von einer grossen Zahl "still Koronarkranker" ausgegangen werden muss. Mangels gesetzlicher Regelungen bei der Begutachtung von kardialen Todesfällen ist in der Praxis auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Die vorbestehende Koronararteriensklerose soll danach jedenfalls dann allein wesentliche Bedingung des Herztodes sein, wenn die Belastbarkeit des Versicherten schon vor dem Unfall derart herabgesetzt war, dass der akute Herztod "jederzeit" hätte eintreten können. Beitrag zum Themenschwerpunkt III Recht/Begutachtung des Kongresses 1997 der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., 29. Jahrestagung, Münster, 19. bis 22. März 1997.
Samenvatting