Dre Bundesgerichthof hat den Grenzwert der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bei Radfahrenn auf 1,7 Promille festgelegt. Der Verfasser wendet sich gegen die Einführung eines solchen Grenzwertes und regt an, das Fahrrad aus dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Massnahmen gegen betrunkene Fahrzeugführer herauszunehmen. Er geht davon aus, dass die von einem solchen Radfahrer ausgehende Gefahr gering sei und der Radfahrer in erster Linie selber gefährdet werde. Er gebt nicht auf die Gefahren ein, die ein betrunkener Radfahrer durch seine Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Samenvatting