Die ueberarbeiteten und ausfuehrlichen Regelungen zur Fahreignung im Strassenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind im Ganzen schluessig und beruecksichtigen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BverfG). Dabei hat der Fahrerlaubnisbewerber seine Eignung nachzuweisen oder Bedenken an seiner Fahreignung aufzuheben. Die Verwaltungsbehoerde hat zwar gegenueber Fuehrerscheininhabern die Beweislast, allerdings kann sie bei berechtigten Zweifeln zur Vorbereitung der Entscheidung ein Gutachten nach Paragraf 46 III FeV verlangen. Dabei handelt es sich nur um eine vorbereitende Massnahme zur Sachverhaltsaufklaerung, der Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 IV Grundgesetz (GG) wird durch die Ueberpruefung im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen eine Entziehung genuegt. Bewaehrt haben sich die Regelungen zur Qualitaetssicherung von Begutachtungen der Fahreignung in der FeV. Es ist zu klaeren, ob Akzeptanz und Durchsichtigkeit von Medizinisch-Psychologischen-Untersuchungen durch Tonbandmitschnitte verbessert werden koennen, ferner sind Forschungsvorhaben zu wichtigen Problembereichen, wie etwa zum Canabiskonsum, durchzufuehren. Eine Festsetzung analytischer Grenzwerte waere in Bezug auf die Diskussion zur Anwendung des Paragraf 24 a II StVG sinnvoll. Hinsichtlich der Beschluesse des BverfG zum Canabisbesitz erscheint eine Ueberpruefung erforderlich. Referat, gehalten im Arbeitskreis III "Zweifel an der Fahreignung" (Leitung: Kruse,K) des 41. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2003 in Goslar.
Samenvatting