Zweite Ausbildungsphase : mitwirkende und deren Aufgaben.

Auteur(s)
Kaltenegger, A.
Jaar
Samenvatting

Am 1. Januar 2003 trat in Oesterreich jene Aenderung des Fuehrerscheingesetzes (FSG) in Kraft, mit der die zweite Ausbildungsphase fuer Fuehrerscheinneulinge eingefuehrt wird. Der Artikel skizziert den Kreis der mit der Abwicklung beauftragten Personen oeffentlichen und privaten Rechts und stellt die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben dar. Zu den mitwirkenden Personen oder Institutionen des Privatrechts zaehlen Fuehrerscheinbesitzer, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, Institutionen fuer Verkehrssicherheitsfragen, Instruktoren und Psychologen. Von der zweiten Ausbildungsphase sind alle Personen betroffen, die erstmalig eine Lenkberechtigung der Klasse A oder B erwerben. Sie haben die vorgeschriebenen Module - Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespraech - innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren. Die Fahrschulen haben die Perfektionsfahrten durchzufuehren und sich dabei geeigneter Ausbildner zu bedienen. Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern fuehren Fahrsicherheitstrainings durch und haben sich dabei ebenfalls besonders geeigneter Instruktoren zu bedienen, stellen die Bestaetigung ueber die Absolvierung der 2. Ausbildungsphase aus, tragen die absolvierten Module in das Zentrale Fuehrerscheinregister ein und entsenden einen Vertreter in die Zweite-Ausbildungsphase-Kommission. Die Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern fuehren ausserdem den theoretischen und praktischen Teil der Instruktorenausbildung durch. Das Kuratorium fuer Verkehrssicherheit entsendet als zustaendige Institution fuer Verkehrssicherheitsfragen ebenfalls einen Vertreter in die Zweite-Ausbildungsphase-Kommission. Die Fahrlehrer halten die Perfektionsfahrten ab. Instruktoren halten die Fahrsicherheitstrainings ab. Es sind dies Lenkerausbildner, die bestimmte Voraussetzungen zu erfuellen haben. Speziell ausgebildete Psychologen fuehren im Zuge des Fahrsicherheitstrainings das verkehrspsychologische Gruppengespraech durch und sind fuer den psychologischen Teil der Instruktorenausbildung zustaendig. Fuer Amtshandlungen in erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehoerden zustaendig. Sie haben unter anderem die Absolvierung fehlender Module und bei Nichtbefolgung die Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen sowie die Eignung eines Uebungsgelaendes zur Durchfuehrung des Fahrsicherheitstrainings zu pruefen. Zu den mitwirkenden Institutionen oeffentlichen Rechts zaehlen das Bundesministerium fuer Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), die Zweite-Ausbildungsphase-Kommission, die Bundesrechenzentrum GmbH, die Landeshauptmaenner und der Fachverband der Fahrschulen. Das BMVIT ist ermaechtigt, naehere Bestimmungen zu verordnen und hat die Mitglieder der Zweite-Ausbildungsphase-Kommission zu bestellen. Diese Kommission hat unter anderem die konkreten Inhalte des Fahrsicherheitstrainings festzulegen. Die Aufgaben der Bundesrechenzentrum GmbH beziehen sich auf das Fuehrerscheinregister, dessen Fuehrung durch das BMVIT in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt. Fuer bestimmte Entscheidungen sind in erster Instanz die Landeshauptmaenner zustaendig. Dem Fachverband der Fahrschulen kommt als gesetzlicher Interessenvertretung der Fahrschulen die Durchfuehrung der Instruktorenausbildung und die Entsendung eines Vertreters der Fahrschulen in die Zweite-Ausbildungsphase-Kommission zu. (KfV/A)

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Bibliotheeknummer
C 28799 [electronic version only] /73 /83 / ITRD D353053
Uitgave

Zeitschrift für Verkehrsrecht, Vol. 48 (2003), No. 9 (September), p. 300-304

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